Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen

der Altenrhein Luftfahrt GmbH

 

6 Beförderungsbeschränkungen und Verweigerung der Beförderung

  

6.1 Recht zur Verweigerung der Beförderung

Das vertragliche oder das ausführende Luftfahrtunternehmen dürfen dem Fluggast oder seinem Gepäck die Beförderung verweigern, wenn einer der folgenden Umstände eintritt oder der begründete Verdacht besteht, dass einer der folgenden Umstände eintreten kann:

a)  Die Einhaltung von nationalen oder internationalen Vorschriften der Beförderung entgegensteht.

b) Die Beförderung die Sicherheit, Komfort oder Gesundheit der anderen Passagiere oder der Crew beeinträchtigt, gefährdet oder bedroht.

c)  Der Fluggast sich oder sein Gepäck nicht der Sicherheitskontrolle unterzogen hat;  

d) Der körperliche oder geistige Zustand des Fluggasts (dazu zählt auch die Beeinträchtigung durch Drogen, Alkohol, Medikamente oder Krankheit) eine Gefahr für die Sicherheit, eine Beeinträchtigung von Komfort oder Gesundheit der anderen Passagiere oder der Crew darstellen kann oder könnte.

e)  Der Flugpreis inkl. Zuschläge, Gebühren, Steuern, Abgaben und nachverrechneter Anteile davon vor Abflug nicht zur Gänze bezahlt ist  

f)   Der Fluggast nicht beweisen kann, dass  er die Person ist, auf die das Ticket ausgestellt wurde.

g)  Der Fluggast Sicherheits-, Warn- und sonstigen Vorschriften nicht beachtet.

h)  Die vom Fluggast mit geführten Reisedokumente offensichtlich für die Ausgangs-, Ziel-, Transit- und mögliche Ausweichdestination nicht gültig sind.

 

6.2 Ansprüche bei Verweigerung der Beförderung

Wird ein Fluggast aus einem der in Absatz 6.1 genannten Gründe von der Beförderung ausgeschlossen oder wird aus einem dieser Gründe dessen Platzbuchung gestrichen, so erhält er

keine Erstattung des Flugpreises. Im Übrigen haften weder  das vertragliche noch das ausführende Luftfahrtunternehmen für irgendeinen Schaden, die dem Fluggast aus der Nichteinhaltung einer Verpflichtung im Zusammenhang mit einer Bestimmung dieses gesamten Punktes 6 erwachsen.

 

6.3 Spezielle Beförderung

Die Beförderung von Kranken, unbegleiteten Minderjährigen, Schwangeren, Personen mit Beeinträchtigung oder von anderen Personen, die einer speziellen Unterstützung bedürfen, muss spätestens 48 Stunden vor dem geplanten Abflugzeitpunkt  mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen vereinbart werden.