Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen

der Altenrhein Luftfahrt GmbH

 

7 Behandlung von Gepäck

  

7.1 Frei- und Übergepäck

Gepäck wird in dem im vereinbarten Tarif bestimmtem Ausmaß und innerhalb der dort verlautbarten Größen- und Gewichtsgrenzen kostenfrei befördert.  Die entsprechenden Bestimmungen sind aus dem Tarifblatt ersichtlich.  Gepäck, das über dieses Ausmaß hinausgeht, stellt Übergepäck dar und kann nur mit Zustimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens befördert  werden. Für die Beförderung von Übergepäck sind vor dem Abflug die im Tarifblatt verlautbarten Zuschläge zum Flugpreis zu entrichten.

 

7.2 Nicht als Gepäck akzeptierte Gegenstände

Folgende Gegenstände sind in Übereinstimmungen mit den einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften nicht als Gepäck zugelassen:

a)  Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit von Fluggerät, Personen oder Gegenständen an Bord zu gefährden. Insbesondere sind dies Gegenstände, die von der ICAO (International Civil Aviation Association) und der IATA (International Air Transport Association) als unzulässig verlautbart sind;  

b)  Gegenstände, deren Transport nach den nationalen oder internationalen Gesetzen jener Staaten, die während der Flugreise in irgendeiner Weise berührt werden oder möglicherweise berührt werden, nicht erlaubt ist.

c)  Gegenstände, die aufgrund ihrer Unsicherheit, des Gewichts, der Größe oder Form, aufgrund der ihnen innewohnenden Gefährlichkeit, Zerbrechlichkeit, Verderblichkeit oder anderer Natur, welche die Möglichkeit zum Transport beeinträchtigt, für den Transport in der Luft nach unserer Auffassung nicht geeignet sind.

d)  Gegenstände, die nach Auffassung des ausführenden Luftfahrtunternehmens nicht oder unzureichend verpackt sind. Informationen über akzeptierte Verpackungsmaterialien und -Methoden  erhält der Fluggast auf Anfrage.

e)  Waffen oder Munition. Ausgenommen davon Waffen und Munition zu Sportzwecken sofern diese  in gesichertem Zustand, entladen und gesichert verpackt als aufgegebenes Gepäck mitgeführt werden. Ein Transport von diesen Gegenständen im nicht aufgegebenen Gepäck ist unter keinen Umständen erlaubt.

f)   Geld, Schmuck, Preziosen, Edelmetalle, Computer, teure oder empfindliche elektronische oder optische Geräte, Medikamente, Edelmetalle, Schlüssel, Wertpapiere, Effekten, Dokumente, Reisepässe, Ausweispapiere, Muster oder andere Gegenstände von besonderem Wert dürfen nicht als aufgegebenes Gepäck transportiert werden. People‘s lehnt ausdrücklich jegliche Haftung für die soeben bezeichnete Gegenstände sowohl in Bezug auf Verlust als auch Beschädigung ab.

 

7.3 Recht auf Verweigerung der Beförderung von Reisegepäck

Die Beförderung von Gegenständen wie sie unter Punkt 7.2 genannt sind, kann vom ausführenden Luftfahrtunternehmen jederzeit, also auch während einer bereits begonnen Beförderung, abgelehnt werden.

Das nach Grösse und Gewicht beschränkte Handgepäck jedes Passagiers wird wenn möglich im gleichen Flugzeug befördert. Das aufgegebene Reisegepäck wird ebenfalls mit dem gleichen Flugzeug befördert, sofern dies aus Sicherheits- oder betrieblichen Gründen nicht ausgeschlossen ist. In solchen Fällen werden die betroffenen Passagiere informiert, innert welcher Frist das Reisegepäck zugestellt wird (es sei denn das anwendbare Recht verlangt, dass der Passagier bei der Zollabfertigung anwesend ist). Zu den Haftungsbestimmungen


 

7.4  Aufgegebenes Gepäck

Bei Übergabe des aufgegebenen Gepäckes nimmt das ausführende Luftfahrtunternehmen dieses in Obhut und stellt  für jedes Gepäcksstück eine Gepäckmarke aus.

Jedes Gepäckstück muss mit dem Namen des Fluggasts oder einer anderen Möglichkeit der Identifikation versehen sein.

 

7.5  Handgepäck – nicht aufgegebenes Gepäck

Die maximale Größe und das maximale Gewicht des nicht aufgegebenen Gepäcks ist auf dem Ticket ersichtlich oder kann in unserer Reservierungszentrale erfragt werden. Es muss auf alle Fälle in die Gepäckfächer passen oder unter einem Sitz verstaubar sein. Andernfalls muss es aufgegeben werden.

 

Gegenstände, die für den Transport im Laderaum nicht geeignet sind (z.B. Musikinstrumente) können nur dann in der Kabine mitgenommen werden, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen spätestens 48 Stunden vor dem geplanten Abflugzeitpunkt entsprechend informiert wurde und explizit die Zustimmung dazu erteilt hat.

 

7.6  Rückgabe des aufgegebenen Gepäcks

a)  Der Fluggast ist verpflichtet, sein  Gepäck entgegenzunehmen, sobald es am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Flugunterbrechung zur Abholung bereitgestellt ist. Falls das Gepäck nicht innerhalb angemessener Frist abgeholt wird, wird es vom ausführenden Luftfahrtunternehmen kostenpflichtig eingelagert.  

b ) Das aufgegebene Gepäck wird dem Inhaber der Gepäckmarke ausgehändigt, dies ohne , Überprüfung dahingehend,  dass der Inhaber der Gepäckmarke der berechtigte Empfänger des auszuliefernden Gepäcks ist.. Die Auslieferung des Gepäcks erfolgt an dem in der Gepäckmarke vermerkten Bestimmungsort.

 c) Nimmt der Inhaber der Gepäckmarke das Gepäck ohne schriftliche Beanstandung bei der Auslieferung an, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das Gepäck in gutem Zustand und entsprechend dem Beförderungsvertrag ausgeliefert worden ist. Eine Beanstandung beschädigter Gepäckstücke muss unmittelbar nach Übernahme des aufgegebenen Gepäckstücks am Gepäckschalter in der Ankunftshalle durch den rechtmäßigen Besitzer erfolgen.

 

7.7 Tiere

a)  Der Transport von Tieren ist vom Fluggast spätestens 48 Stunden vor dem geplanten Abflug per Email in der Reservierungszentrale People's Info Center anzumelden.

b)  Die Beförderung von Hunden, Katzen, domestizierten Vögeln und anderen Haustieren unterliegt der Zustimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens und kann nicht garantiert werden.  Sie setzt voraus, dass die Tiere ordnungsgemäß in geeigneten Versandkäfigen gem. Vorgabe Airline eingeschlossen und mit gültigen Gesundheits- und Impfzeugnissen, Einreiseerlaubnissen und anderen von den Ländern geforderten Einreise- oder Transitpapieren versehen sind. . Das Luftfahrtunternehmen lehnt jegliche Haftung von und für jeden Nachteil oder Schaden ab, der durch zollrechtliche oder grenzwachrechtliche Konsequenzen die durch fehlende oder ungültige Dokumente entstehen können entsteht (wie zum Beispiel Strafen, Beschlagnahmen, Quarantäne-Kosten etc.). Vor dem Flug ist durch den Fluggast eine entsprechende Enthaftungserklärung zu unterschreiben, diese finden Sie hier.

              

Das ausführende Luftfahrtunternehmen behält sich vor, Art und Weise der Beförderung festzulegen, und die Zahl der für einen Flug zulässigen Tiere zu begrenzen.

c)  Das Gewicht der mitgeführten Tiere sowie das Gewicht der Versandkäfige sind im Freigepäck enthalten, das Gewicht des mitgeführten Tierfutters etc. ist nicht im Freigepäck des Fluggastees enthalten. Das für die Beförderung von Tieren verrechnete Entgelt ist aus der Tarifübersicht ersichtlich.

d)  Blindenhunde sowie deren Versandkäfige werden zuschlagfrei und außerhalb der Freigepäckgrenze des Fluggastes befördert.

e)  Für die Annahme von Kleintieren oder Blindenhunden zur Beförderung ist Voraussetzung, dass der Fluggast die volle Verantwortung für das Tier übernimmt. Weder das vertragliche noch das ausführende Luftfahrtunternehmen haften für die Verletzungen oder den Tod des Tieres, noch für dessen Verlust, Verspätung oder Erkrankung, noch dafür, dass die Einreise nach den oder die Durchreise durch die jeweiligen Staaten gestattet wird, es sei denn, es hat den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.