8 Flugpläne, Stornierungen von Flügen und Verspätungen
8.1 Flugpläne und Änderung von Flügen
Die in Flugplänen angegebenen Zeiten können sich zwischen dem Datum der Publikation und dem Datum der Reise ändern. Diese Zeiten sind daher nicht garantiert und stellen auch nicht einen Teil des Beförderungsvertrages dar. Die Bestimmungen der VO(EG) 261/2004 bleiben unberührt.
Anläßlich der Buchung wird der Fluggast über die vorgesehenen Flugzeiten informiert; diese sind auch auf dem Flugschein angegeben. Über allfällige Änderungen der Abflugzeiten wird der Fluggast auf dem von ihm anlässlich der Buchung gewählten Weg informiert. Bei nicht Erreichbarkeit auf diesem gewählten Weg gilt der Nachweis eines erfolgten Anrufes oder der Nachweis einer per Email versandten Information über die Änderung. Bei fehlender Angabe einer gültigen Email Adresse oder Telefonnummer wird jegliche Haftung abgelehnt.
8.2 Stornierung und Verspätung von Flügen
Sollte ein Flug verspätet sein oder gestrichen werden, stehen dem Fluggast die Ansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu.
Über allfällige Stornierung eines Fluges oder Änderungen der Abflugzeiten aufgrund einer Verspätung wird der Fluggast auf dem von ihm anlässlich der Buchung gewählten Weg informiert. Bei nicht Erreichbarkeit auf diesem gewählten Weg gilt der Nachweis eines erfolgten Anrufes oder der Nachweis einer per Email versandten Information über die Änderung. Bei fehlender Angabe einer gültigen Email Adresse oder Telefonnummer wird jegliche Haftung abgelehnt.